top of page
  • Twitter
  • YouTube
  • Facebook
  • Instagram
  • SoundCloud

Macher day AGB

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DAS MACHER FESTIVAL 2025

Stand: [März 2025]

Diese Allgemeinen Bedingungen für den Macher Day 2025 gelten zwischen dem Inhaber eines Tickets („Besucher“) und der Veranstalterin, der Fr. Jacob Söhne GmbH & Co. KG, Niedernfeldweg 14, 32457 Porta Westfalica („Veranstalterin“) für den Besuch des „Macher Festivals 2025“, welches am 7. Juni 2025 in Porta Westfalica, Niedernfeldweg 14 stattfindet („Veranstaltung“).

§1 TICKETS

1. Tickets für die Veranstaltung können auf [WEBSEITE] kostenlos bezogen werden. Pro Besucher dürfen nur insgesamt ein Ticket angefordert werden.

2. Tickets werden für private Nutzer nicht aber für Unternehmen ausgestellt.

3. Ein gültiges Ticket berechtigt den Besucher, sich auf dem Festivalgelände an dem Veranstaltungsort zwischen 9:00 und 19:00 Uhr aufzuhalten und die für die Besucher bereitgestellten Parkplätze, soweit verfügbar, um das Festivalgelände herum zu nutzen.

4. Besucher unter 16 Jahren benötigen eine erziehungsberechtigte oder von einem Erziehungsberechtigten legitimierte, volljährige Begleitperson mit einem sog. „Guardian-Ticket“. Das „Guardian-Ticket“ wird nur für Begleitpersonen ausgestellt und im Ticketsystem ausdrücklich vermerkt.

5. Tickets sind personengebunden und dürfen nicht an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

§2 EINLASS DES BESUCHERS

1. Die Veranstalterin ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z. B. Personalausweis) zu fordern.

2. Einlass wird nur gegen Vorlage eines gültigen Tickets im Original unter dem Vorbehalt gewährt, dass der Besucher die Festivalbedingungen einhält. Anderenfalls ist die Veranstalterin berechtigt, den gegen die Festivalbedingungen verstoßenden Besucher vom Festivalgelände zu verweisen.

3. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Festivalbedingungen am Einlass ein.

4. Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt.

5. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern oder den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen § 4.2 der Festivalbedingungen. Wird einem Besucher der Einlass verweigert oder wird er von der Veranstaltung ausgeschlossen, verliert sein Ticket seine Gültigkeit.

§3 VERANSTALTUNG

1. Die Veranstaltung kann von der Veranstalterin aus wichtigem Grund abgesagt oder verschoben werden. Sollte dieser Fall eintreten, wird dies auf macherday.io sowie den Social-Media-Kanälen der Veranstalterin rechtzeitig bekannt gegeben.

2. Die Veranstalterin kann das Veranstaltungsprogramm ändern, insbesondere wenn dies bei einer Absage oder einem Ausfall von Künstlern oder aufgrund der Wetterlage oder anderer externer Einflüsse auf die Veranstaltung notwendig ist.

3. Die Künstler sind für die Inhalte ihrer Darbietung allein und eigenständig verantwortlich. Ein Besucher hat gegenüber der Veranstalterin keinen Anspruch auf eine bestimmte Darbietung.

§4 HAUSRECHT

1. Das Hausrecht wird von der Veranstalterin sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt.

2. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Besuchern ist es insbesondere untersagt, 

  • das Festivalgelände alkoholisiert oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln zu betreten,

  • verbotene Gegenstände (Glasflaschen jeder Art, Waffen jeglicher Art, , Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die sozialüblich und bestimmungsgemäß verwendet werden) mitzuführen,

  • Alkohol oder Betäubungsmittel auf dem Festivalgelände zu konsumieren oder dort mit hin mitzunehmen,

  • Maschinen, Fahrzeuge oder Werkzeuge bei unzureichender körperlicher oder geistiger Eignung zu bedienen, z.B. aufgrund der Einnahme von bestimmten Medikamenten,

  • körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal der Veranstalterin oder sonstige Dritte auszuüben oder anzudrohen,

  • durch ein Verhalten oder Unterlassen eine Gefahr für sich oder eine andere Person darzustellen,

  • außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,

  • ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Veranstalterin gewerblich tätig zu sein,

  • Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. die Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, elektronischen Geräten, etc.) durchzuführen, oder

  • Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen oder ähnliches zu klettern.

§5 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

1. Die Veranstalterin, ihre gesetzlichen Vertreter bzw. ihre Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist oder einer Garantieverletzung und in jedem Fall nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Unberührt bleibt die Haftung der Veranstalterin für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung der Veranstalterin auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

bottom of page